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Das Finanzierungslexikon

INDEX A B D E F G H I J K L M N O P R S T U V W Z

A

Abgeschlossenheitsbescheinigung

Ablehnung der Darlehensauszahlung
Ablösung
Abnahmeverpflichtung
Abschreibung (AfA)
Abschreibung, lineare
Abschreibung, degressive
Absetzung für Abnutzung (AfA)
Abtretung
AfA
Alleineigentum
Allgemeine Darlehensbedingungen
Amortisationsdarlehen
Amtlicher Lageplan
Anderkonto
Anfänglicher effektiver Jahreszins
Annuität
Annuitätendarlehen
Anpassungstermin
Anschaffungskosten
Anschaffungsnebenkosten
Anschlussfinanzierung
Auflassung
Auflassungsvormerkung
Aufteilungsplan
Aufwendungsdarlehen
Aufwendungszuschüsse
Ausbauhaus
Ausfallbürgschaft
Außenanlagen
Auszahlung
Auszahlungskurs
Auszahlungsvoraussetzungen
Aval
Avalgebühr
 
Abgeschlossenheitsbescheinigung
Wohnungseigentum (bei Eigentumswohnungen) kann nur gebildet werden, wenn die Wohnungen in sich abgeschlossen sind. D. h., wenn sie von fremden Wohnungen und Räumen baulich vollkommen abgeschlossen sind und einen eigenen abschließbaren Zugang unmittelbar vom Freien, von einem Treppenhaus oder einem Vorraum haben. Zusätzliche Räume außerhalb des Zuganges können zur abgeschlossenen Wohnung gehören. Der Nachweis ist durch Bescheinigung derjenigen Bauaufsichtsbehörde zu erbringen, die auch für die Baugenehmigung zuständig ist. Bei Bildung von Wohnungseigentum ist der Teilungserklärung die Abgeschlossenheitsbescheinigung sowie der Aufteilungsplan beizufügen und dem Grundbuchamt einzureichen.  [Zurück zum INDEX]
 
Ablehnung der Darlehensauszahlung
Die Auszahlung eines Darlehens kann abgelehnt werden, wenn der Darlehensnehmer die Auszahlungsvoraussetzungen innerhalb der vertraglichen Frist nicht erfüllt. In diesem Fall wird eine Nichtabnahmeentschädigung fällig. [Zurück zum INDEX]
 
Ablösung
Siehe Konditionenanpassung, Kündigung [Zurück zum INDEX]

Abnahmeverpflichtung
Verpflichtung des Darlehensnehmers, das Darlehen innerhalb einer bestimmten Frist (Abnahmefrist) auszahlen zu lassen. Zuvor müssen die Auszahlungsvoraussetzungen erfüllt sein. Im Falle der Nichtabnahme wird eine Nichtabnahmeentschädigung fällig. [Zurück zum INDEX]
 
Abschreibung (AfA)
Steuerliche Absetzung für Abnutzung (AfA) bei nicht selbstgenutzten Immobilien. Immobilien unterliegen im Laufe ihrer Nutzung einem Wertverlust. Dieser kann bei vermieteten Immobilien steuerlich geltend gemacht, sprich: abgesetzt, werden; Grundlage sind die Anschaffungs- und Herstellungskosten. Der Bauherr oder Erwerber einer Immobilie, die vermietet wird, kann zwischen linearer und degressiver Abschreibung wählen. Siehe auch Öffentliche Förderung des Wohnungsbaus [Zurück zum INDEX]

Abschreibung, lineare
Steuerliche Absetzung in jährlich gleichen Beträgen, gerechnet von den auf den vermieteten Teil der Immobilie entfallenden Herstellungs-/Anschaffungskosten. [Zurück zum INDEX]

Abschreibung, degressive
Steuerliche Absetzung in abnehmenden Beträgen, gerechnet von den auf den vermieteten Teil der Immobilie entfallenden Herstellungs-/Anschaffungskosten. [Zurück zum INDEX]

Absetzung für Abnutzung (AfA)
Siehe Abschreibung [Zurück zum INDEX]
 
Abtretung
Übertragung eines Rechtes oder eines Anspruches auf einen neuen Gläubiger. Bei der Baufinanzierung spielt die Abtretung folgender Rechte an den Darlehensgeber eine Rolle:

· Abtretung einer Grundschuld, besonders bei Ablösung bzw. Umschuldung. Sie erübrigt die Eintragung einer neuen Grundschuld zugunsten des neuen Darlehensgebers, sofern die Bedingungen der abzutretenden Grundschuld, wie Zinssatz, Nebenleistungen und Vollstreckbarkeit, seinen Anforderungen entsprechen. Bei Buchgrundschulden wird die Abtretung an den neuen Darlehensgeber im Grundbuch eingetragen. Die Kosten hierfür sind meist niedriger als bei einer neuen Grundschuldbestellung. Bei Briefgrundschulden entfällt im Regelfall die Eintragung in das Grundbuch.
· Abtretung der Ansprüche aus Bausparverträgen, Lebensversicherungen oder Investmentfonds als (Zusatz-)Sicherheit oder bei Tilgungsaussetzung. [Zurück zum INDEX]
AfA
Siehe Abschreibung [Zurück zum INDEX]
 
Alleineigentum
Siehe Sondereigentum [Zurück zum INDEX]
 
Allgemeine Darlehensbedingungen
Von der Bank vorformulierte Vertragsbedingungen, die für alle Kunden bei der Aufnahme eines Darlehens gelten. [Zurück zum INDEX]

Amortisationsdarlehen
Siehe Annuitätendarlehen [Zurück zum INDEX]

Amtlicher Lageplan
Aus dieser beglaubigten Katasterhandzeichnung (meist im Maßstab 1:500) ist die Lage des Grundstücks, die Grundstücksgröße u. a. ersichtlich. Siehe auch Katasterpapiere [Zurück zum INDEX]
 
Anderkonto
Bankkonto, das nur für Angehörige bestimmter Berufsgruppen, die einem besonderen Standesrecht unterliegen (z. B. Notare), eröffnet wird und zur vorübergehenden Verwahrung von Fremdgeldern dient. Das Notaranderkonto ermöglicht die vorzeitige Darlehensauszahlung zur Kaufpreisabwicklung, auch wenn die zur Sicherheit bestellte Grundschuld noch nicht im Grundbuch eingetragen ist. [Zurück zum INDEX]
 
Anfänglicher effektiver Jahreszins
Siehe Effektivzins [Zurück zum INDEX]
 
Annuität
Jährlicher Betrag, der für Zins und Tilgung eines Darlehens vom Schuldner zu zahlen ist. Die Annuität wird je nach vertraglicher Vereinbarung in gleichen monatlichen oder vierteljährlichen Teilbeträgen gezahlt (Monats- oder Vierteljahresraten). Während die Jahresleistung gleich hoch bleibt, sinkt der Zinsanteil in jeder Rate mit fortschreitender Tilgung. Der Tilgungsanteil einer jeden Rate erhöht sich dementsprechend. Siehe auch Annuitätendarlehen [Zurück zum INDEX]
 
Annuitätendarlehen
Meistverwendete Darlehensform bei der Baufinanzierung. Die Bezeichnung kommt von der Art der Verzinsung und Tilgung des Darlehens. Der Kreditnehmer zahlt dabei während der vereinbarten Zinsfestschreibung eine gleichbleibende Jahresleistung (Annuität), die sich aus dem Zins- und Tilgungssatz in Prozent des Darlehens (Nominalbetrag) errechnet. Mit fortschreitender Tilgung verringert sich der in der Jahresleistung enthaltene Zinsanteil, während der Tilgungsanteil entsprechend steigt. [Zurück zum INDEX]
 
Anpassungstermin
Siehe Anschlussfinanzierung, Konditionenanpassung [Zurück zum INDEX]
 
Anschaffungskosten
Summe aller anfallenden Kosten für den Erwerb einer Immobilie oder eines Grundstücks sowie eventuelle Renovierungs-, Modernisierungs- und Sanierungskosten inklusive der Anschaffungsnebenkosten. Siehe auch Herstellungskosten [Zurück zum INDEX]

Anschaffungsnebenkosten
Kosten für die Beurkundung des Kaufvertrages, die Eintragungsgebühren in das Grundbuch, die Maklerprovision und die Grunderwerbssteuer. [Zurück zum INDEX]
 
Anschlussfinanzierung
Vor Ablauf der Zinsbindungsfrist des Darlehens können die neuen Konditionen (Bedingungen) mit der Bank neu verhandelt werden. In der Regel erhält der Darlehensnehmer rechtzeitig zum Anpassungstermin automatisch ein Angebot zur Anschlussfinanzierung durch die Bank. Natürlich entscheiden Sie allein zwischen der Annahme des Angebotes Ihrer Bank und einem Bankenwechsel. [Zurück zum INDEX]

Auflassung
Die zur Übertragung des Immobilieneigentums erforderliche Einigung des Verkäufers und des Erwerbers bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Parteien vor einem Notar. In der Praxis wird häufig bereits bei Abschluss des Kaufvertrages die Auflassung erklärt. Auflassung und Eintragung des Eigentumswechsels im Grundbuch zusammen bewirken den Eigentumsübergang. [Zurück zum INDEX]
 
Auflassungsvormerkung
Eintragung im Grundbuch, die der Sicherung des Anspruches auf Übertragung des Eigentums an einem Grundstück dient. Siehe auch Auflassung [Zurück zum INDEX]
 
Aufteilungsplan
Eine von der Baubehörde genehmigte Bauzeichnung, aus der die Aufteilung des Gebäudes sowie die Lage der im Sondereigentum und der im Gemeinschaftseigentum stehenden Gebäudeteile ersichtlich ist. Die einzelnen Nutzungseinheiten sind in der Regel fortlaufend durchnumeriert, so dass sie eindeutig bestimmt sind. Der Aufteilungsplan wird bei Bildung von Wohnungseigentum benötigt ? er ist zusammen mit der Abgeschlossenheitsbescheinigung und der Teilungserklärung dem Grundbuchamt einzureichen. [Zurück zum INDEX]
 
Aufwendungsdarlehen
Siehe Öffentliche Förderung des Wohnungsbaus [Zurück zum INDEX]

Aufwendungszuschüsse
Siehe Öffentliche Förderung des Wohnungsbaus [Zurück zum INDEX]
 
Ausbauhaus
Haus, welches nicht vollständig fertiggestellt vom Bauherrn erworben bzw. übernommen wird. Üblicherweise handelt es sich bei einem Ausbauhaus um ein Fertighaus. Es ist aber auch als Massivhaus möglich. Wer sich für ein Ausbauhaus entscheidet, dass sich quasi im Rohbauzustand befindet, sollte über sehr gute handwerkliche Fähigkeiten und über sehr viel Freizeit verfügen. Die zu erbringenden Eigenleistungen können vom Dachgeschossausbau bis zum kompletten Innenausbau reichen. Der Vorteil des Ausbauhauses besteht in den geringeren Kosten durch die erbrachten Eigenleistungen. [Zurück zum INDEX]
 
Ausfallbürgschaft
Hier haftet der Bürge erst, wenn der Gläubiger (Darlehnsgeber) nachgewiesen hat, dass zumindest teilweise ein Ausfall seiner Forderung endgültig eingetreten ist. [Zurück zum INDEX]
 
Außenanlagen
Hierzu gehören Garten- und Hofanlagen, Wege, Einfriedungen, Stützmauern, Entwässerungs- und Versorgungsanlagen vom Hausanschluss bis zur Grundstücksgrenze bzw. zur öffentlichen Fläche. [Zurück zum INDEX]
 
Auszahlung
Die Auszahlung eines Baudarlehens (auch Valutierung genannt) erfolgt erst, wenn die Auszahlungsvoraussetzungen entsprechend dem Darlehensvertrag erfüllt sind und ein von allen Darlehnsnehmern unterschriebener Auszahlungsauftrag vorliegt. Bei fertigen Gebäuden wird das Darlehen üblicherweise in einer Summe, bei Neubauten entsprechend dem Baufortschritt in Raten ausgezahlt. Verzögert sich die Auszahlung, fallen in der Regel Breitstellungszinsen an, die vom noch nicht ausgezahlten Darlehensbetrag berechnet werden. [Zurück zum INDEX]
 
Auszahlungskurs
Prozentsatz des Darlehensbetrages (Nominalbetrag), nach Abzug des vereinbarten Damnums (Disagios). [Zurück zum INDEX]
 
Auszahlungsvoraussetzungen
Die Auszahlungsvoraussetzungen sind im Darlehensvertrag geregelt. Ein Darlehen kann erst ausgezahlt werden, wenn alle dort genannten Voraussetzungen erfüllt sind. [Zurück zum INDEX]

Aval
Banktypischer Ausdruck für eine Bürgschaft. [Zurück zum INDEX]
 
Avalgebühr
Siehe Bürgschaftsgebühr [Zurück zum INDEX]

B

Bauantrag
Bauanzeige
Baubeschreibung
Bauerwartungsland
Baugenehmigung
Baugrenze
Bauherr
Bauherrenhaftpflicht
Baujahr
Baukinderzulage
Baukosten
Baulast
Baulastenverzeichnis
Baumängel
Baunebenkosten
Bauordnung
Bauschein
Bauspardarlehen
Bausparsumme
Bauspartarif
Bausparvertrag
Bauträger
Bauträgermodell
Bauvorlagen
Bauwesenversicherung
b.a.w.-Konditionen
Bearbeitungsgebühr
Bebauungsplan
Bedingungen
Belastung
Beleihungsgrenze
Beleihungsobjekt
Beleihungswert
Bereithaltungszinsen
Bereitstellungszinsen
Betriebskosten
Beurkundungspflicht
Bewirtschaftungskosten
Bezugsfertigkeit
Bodenwert
Bonität
Bonitätsprüfung
Brandversicherung
Briefgrundschuld
Bruttorauminhalt
Bürgschaft
Bürgschaftsgebühr

Bauantrag
... ist schriftlich mit allen für seine Bearbeitung sowie für die Beurteilung des Bauvorhabens erforderlichen Unterlagen (Bauvorlagen) in ausreichender Zahl bei der Bauaufsichtsbehörde einzureichen. Der offizielle Bauantragsvordruck muss vom Bauherrn und vom vorlageberechtigten Entwurfsverfasser (Architekt, Ingenieur, ggf. Bauunternehmer) unterschrieben sein. Der Entwurfsverfasser muss außerdem eine Haftpflichtversicherung nachweisen. [Zurück zum INDEX]
 
Bauanzeige
Siehe Baugenehmigung [Zurück zum INDEX]

Baubeschreibung
Erläuterung der bei der Ausführung des Bauvorhabens angewandten Techniken und Materialien (z. B. Fenster mit Kunststoffrahmen, Schieferdach). Die Baubeschreibung ist Bestandteil des Antrages auf Baugenehmigung. Sie dient in detaillierter Form außerdem potentiellen Käufern und Darlehensgebern zur besseren Beurteilung eines Gebäudes. [Zurück zum INDEX]
 
Bauerwartungsland
Grundstücksflächen, für die Planungsabsichten bestehen. Meist im Flächennutzungsplan z. B. als Wohngebiet ausgewiesenes Gelände, dessen Nutzung aber noch nicht durch einen Bebauungsplan verbindlich festgesetzt ist. [Zurück zum INDEX]

Baugenehmigung
Das nach der Bauordnung des jeweiligen Bundeslandes vorgeschriebene förmliche Verfahren für die Genehmigung einer Baumaßnahme, ohne die mit der Durchführung des Baus nicht begonnen werden darf. In einigen Bundesländern ist für gewisse Baumaßnahmen, z. B. unter bestimmten Voraussetzungen beim Wohnungsbau, die einfache Bauanzeige ausreichend. [Zurück zum INDEX]

Baugrenze
Die im Bebauungsplan festgesetzte Grenze, die mit Gebäuden oder Gebäudeteilen nicht überschritten werden darf. [Zurück zum INDEX]
 
Bauherr
... ist, wer auf eigene Rechnung und Gefahr ein Gebäude baut oder bauen lässt. Dabei ist die Entscheidung nach dem Gesamtbild aller Umstände des Einzelfalles zu treffen. Zur Bauherreneigenschaft gehören zwei wesentliche Merkmale: das Bauherrenrisiko und die Bauherreninitiative. [Zurück zum INDEX]
 
Bauherrenhaftpflicht
Diese deckt Schäden, die Dritte auf dem Baugrundstück und durch die Baumaßnahme erleiden könnten, und für die der Bauherr haftbar gemacht werden kann (Unfälle von Handwerkern sind i. d. R. über deren Versicherungen abgedeckt). [Zurück zum INDEX]
 
Baujahr
Jahr der Gebäudeerrichtung [Zurück zum INDEX]
 
Baukinderzulage
Zusätzlich zur Grundförderung (Eigenheimzulage) erhalten Bauherren und Käufer von eigengenutzten Immobilien während des achtjährigen Förderzeitraums pro Jahr und Kind eine Zulage von EUR 750,--. Voraussetzung ist, dass das Kind im Förderzeitraum zum Haushalt gehört und entsprechend Kindergeld oder ein steuerlicher Kinderfreibetrag gewährt wird. Siehe auch Öffentliche Förderung des Wohnungsbaus [Zurück zum INDEX]
 
Baukosten
Summe der reinen Kosten für die technischen Bauleistungen, wie sie vom Bauhandwerk einschließlich Materiallieferung erbracht werden und für die Errichtung von Gebäuden erforderlich sind (ohne Erschließungs- und Baunebenkosten). [Zurück zum INDEX]
 
Baulast
Baulasten sind im Baulastenverzeichnis eingetragene öffentlich-rechtliche Beschränkungen der Bebaubarkeit bzw. Nutzbarkeit eines Grundstücks. Die Einsichtnahme in dieses Verzeichnis empfiehlt sich vor einem Grundstückserwerb. Das Baulastenverzeichnis wird bei den Bauordnungsämtern geführt. Durch Baulasten an Nachbargrundstücken ist es möglich, die Bebaubarkeit bzw. Nutzbarkeit eines Grundstückes sicherzustellen. [Zurück zum INDEX]

Baulastenverzeichnis
Siehe Baulast [Zurück zum INDEX]
 
Baumängel
Durch fehlerhafte Entwürfe, Ausführungen oder nicht einwandfreies Material verursachte Mängel eines Bauvorhabens. Bei Abnahme durch den Bauherrn sollte bei erkennbaren Mängeln ein schriftlicher Vorbehalt festgehalten werden, um Nachbesserungs- oder Gewährleistungsansprüche geltend machen zu können. Bei wesentlichen Mängeln kann die Abnahme bis zur Beseitigung verweigert werden. [Zurück zum INDEX]
 
Baunebenkosten
Summe der Kosten, die bei der Errichtung von Bauten zusätzlich neben den Baukosten aufgewandt werden müssen, z. B. Architektenhonorar, Kosten der Statiker und Prüfingenieure, Gebühren für Baugenehmigungsverfahren und amtliche Prüfungen (z. B. Bauabnahmen). Die Kosten können zusätzlich zu den reinen Baukosten zwischen 10 % und 20 % der Gesamtkosten ausmachen. Hinzu kommen ggf. Finanzierungskosten, wie z. B. Damnum (Disagio), Bearbeitungs-, Schätzgebühren, Bauzeitzinsen und Bereitstellungszinsen. [Zurück zum INDEX]
 
Bauordnung
In den einzelnen Ländern bestehen Landesbauordnungen, die Anforderungen an den Bau und seine Teile sowie das Verfahren der Baugenehmigung regeln. Eine erteilte Baugenehmigung wird Bauschein genannt. [Zurück zum INDEX]
 
Bauschein
Erteilte Baugenehmigung [Zurück zum INDEX]
 
Bauspardarlehen
In der Regel ein im Grundbuch nachrangig gesichertes Darlehen einer Bausparkasse für wohnwirtschaftliche Zwecke. Die Darlehenshöhe berechnet sich aus der Differenz zwischen dem Guthaben des Bausparvertrages, meist 40 % bis 50 % der Bausparsumme, und der vereinbarten Bausparsumme. Nach Zuteilung des Bausparvertrages erhält der Bausparer auf Antrag zugleich sein Guthaben als auch das vereinbarte Darlehen. Der Darlehenszins wird bereits bei Vertragsabschluß festgelegt und ist meist niedriger als die üblichen Marktzinsen. [Zurück zum INDEX]
 
Bausparsumme
Vereinbarte Vertragssumme, die bei Zuteilung einschließlich des Bauspardarlehens ausgezahlt wird. [Zurück zum INDEX]
 
Bauspartarif
Der Bauspartarif regelt die Höhe der monatlichen Spar- und Tilgungsbeträge sowie die Höhe der Zinsen für Bausparguthaben und Bauspardarlehen. Die meisten Bausparkassen bieten mehrere unterschiedliche Tarife an. [Zurück zum INDEX]
 
Bausparvertrag
Durch Abschluss eines Bausparvertrages erhält man einen Rechtsanspruch auf ein niedrig verzinsliches, in den Regel nachrangig im Grundbuch abzusicherndes Bauspardarlehen bei einer Bausparkasse ? unter der Voraussetzung, dass die tariflichen Zuteilungsvoraussetzungen erfüllt sind. Unter Zugrundelegung der persönlichen Vorstellungen des Kunden werden u. a. die Bausparsumme und der Bauspartarif festgelegt. [Zurück zum INDEX]

Bauträger
Unternehmen, die Grundstücke erwerben und schlüsselfertig bebauen. Es ist wichtig, dass der Erwerber einer solchen Immobilie die Seriosität des Unternehmens und deren Partner sorgfältig prüft. [Zurück zum INDEX]
 
Bauträgermodell
Siehe Steuermodelle [Zurück zum INDEX]
 
Bauvorlagen
U. a. vom Bauherrn und vom vorlageberechtigten Entwurfsverfasser unterschriebener Bauantragsvordruck, Lageplan, Bauzeichnungen, Berechnung des Bruttorauminhaltes, Angaben zur Hochbaustatistik, Standsicherheits-, Wärme- und Schallschutznachweis. [Zurück zum INDEX]

Bauwesenversicherung
Leistet Ersatz für unvorhergesehene, während der Bauzeit eintretende Beschädigungen. [Zurück zum INDEX]
 
b.a.w.-Konditionen
Konditionen, die nur "bis auf weiteres" gelten, d. h., jederzeit an die allgemeine Zinsentwicklung angepasst werden können. Auch variable Konditionen genannt. Siehe auch Gleitzinsdarlehen [Zurück zum INDEX]
 
Bearbeitungsgebühr
I. d. R. einmalig erhobene Gebühr für die Bearbeitung eines Darlehensantrages. Üblicherweise wird die Bearbeitungsgebühr bei erster Auszahlung vom Auszahlungsbetrag einbehalten. [Zurück zum INDEX]
 
Bebauungsplan
Er enthält die rechtsverbindliche Festsetzung der zulässigen baulichen Nutzung und unterliegt dem Öffentlichkeitsprinzip, d. h., man hat ein Recht darauf, den Bebauungsplan einzusehen. Geregelt werden alle wesentlichen Angaben über die künftige Gestaltung des Gebietes, in dem der Bebauungsplan gilt. Zu ersehen sind neben Straßen, Grünanlagen und bebaubaren Flächen auch:

  • die Bauweise,
  • die überbaubaren und nicht überbaubaren Grundstücksflächen,
  • die Baugrenzen,
  • die Anzahl der Geschosse,
  • die Mindestgröße, -breite und -tiefe der Baugrundstücke,
  • die Flächen für Nebenanlagen (Spiel-, Freizeit- und Erholungsflächen, Stellplätze, Garagen),
  • die überwiegend für die Bebauung mit Familienheimen vorgesehenen Flächen,
  • die Flächen, die von der Bebauung freizuhalten sind,
  • die Verkehrsflächen. [Zurück zum INDEX]
 
Bedingungen
Siehe Konditionen [Zurück zum INDEX]
 
Belastung
Bevor ein Darlehen gewährt wird, prüft die Bank gemeinsam mit dem Kunden, ob die aus dem Darlehen entstehende monatliche Belastung für die Zins- und Tilgungsleistungen dauerhaft getragen werden kann (Bonitätsprüfung). Dabei werden die individuellen Lebensumstände sowie der Lebensstandard berücksichtigt, die sonstigen Verpflichtungen und die Familiengröße. Das verbleibende Einkommen muss für den Lebensunterhalt auf Dauer ausreichend sein. Siehe auch Finanzierungsplan, Einkommensnachweis, Lebenshaltungskosten [Zurück zum INDEX]
 
Beleihungsgrenze
Prozentualer Wert einer Immobilie, bis zu dem Kreditinstitute ein Objekt beleihen. Grundlage für die Festlegung der Beleihungsgrenze und damit der maximal möglichen Darlehenshöhe sind bei Sachwertobjekten ( EFH, ZFH und ETW) der Bodenwert (Grundstückswert) und der Gebäudewert. Eine wichtige Rolle spielen auch Lage und Ausstattung und bei vermieteten Objekten der auf Dauer erzielbare Mietertrag (Ertragswert). Siehe auch Beleihungswert [Zurück zum INDEX]
 
Beleihungsobjekt
Immobilie, die als Sicherheit für eine Baufinanzierung dient und bis zur Beleihungsgrenze beliehen werden kann. [Zurück zum INDEX]

Beleihungswert
Dauerhafter Wert einer Immobilie, bis zu dessen Höhe die Immobilie als Darlehenssicherheit verwendet werden kann (nicht zu verwechseln mit dem Kaufpreis). Der Beleihungswert ist ein zentraler Begriff des Hypothekenkredites und dient der Ermittlung der Beleihungsgrenze sowie der längerfristigen Risikobeurteilung durch die Bank. Er ist meistens niedriger als der Verkehrswert und orientiert sich im allgemeinen am Sach- oder Ertragswert, unter Würdigung der langfristigen Marktrisiken und Markteinschätzungen. Während der Verkehrswert in Abhängigkeit der aktuellen Marktlage stichtagsbezogen ermittelt wird, werden bei der Beleihungswertermittlung die dauerhaften Eigenschaften und die Nachhaltigkeit der Erträge zugrunde gelegt. [Zurück zum INDEX]

Bereithaltungszinsen
Siehe Bereitstellungszinsen [Zurück zum INDEX]
 
Bereitstellungszinsen
Pauschal bemessene Leistung an die Bank als Beitrag zu den Kosten, welche der Bank durch Refinanzierung und Bereitstellung der Darlehenssumme bis zu ihrer Auszahlung entstehen. [Zurück zum INDEX]
 
Betriebskosten
Nach den mietrechtlichen Vorschriften laufende Kosten, welche dem Eigentümer durch das Eigentum an Grundstück und Gebäude oder den bestimmungsgemäßen Gebrauch entstehen. Hierzu zählen: Grundsteuer, Wasserversorgung, Entwässerung, Straßenreinigung, Müllabfuhr, Schornsteinfeger, Sach- und Haftpflichtversicherungen für das Gebäude. Bei Eigentumswohnungen müssen noch die gemeinschaftlichen Kosten für Hauswart, Garten, Hausbeleuchtung, Gemeinschaftsantenne hinzugerechnet werden. Die Betriebskosten gehören zu den Bewirtschaftungskosten. Sie werden in der Regel vollständig als Mietnebenkosten auf die Mieter umgelegt. [Zurück zum INDEX]

Beurkundungspflicht
Grundstücksgeschäfte (Grundstückskaufvertrag) müssen generell notariell beurkundet werden. [Zurück zum INDEX]
 
Bewirtschaftungskosten
Kosten, die zur Bewirtschaftung des Gebäudes oder der Wirtschaftseinheit erforderlich sind. Hierzu zählen Abschreibungen, Verwaltungs-, Instandhaltungs- und Betriebskosten sowie Mietausfallwagnis. [Zurück zum INDEX]
 
Bezugsfertigkeit
Baulicher Zustand eines Gebäudes in dem nach allgemeiner Auffassung der Bezug der Wohnräume zugemutet werden kann. Für die Frage der Zumutbarkeit ist alleine der Grad der Fertigstellung der Wohnung maßgebend. Es kommt nicht auf die bauaufsichtliche Schlussabnahme an. [Zurück zum INDEX]
 
Bodenwert
Wert des Grundstücks ohne aufstehende Gebäude. Der Bodenwert eines Grundstücks ist abhängig von Größe, (Aus-)Nutzung, Beschaffenheit, Lage und Bebauungsfähigkeit eines Grundstücks. Wertbeeinflussende Faktoren können z. B. Grunddienstbarkeiten, benachbarte Industrieanlagen, Baubeschränkungen wie auch Verkehrsanbindungen sein. Der Bodenwert kann durch Preisvergleich ermittelt werden. Die Geschäftsstellen der Gutachterausschüsse bei den Katasterämtern erteilen hierzu Auskünfte über die jährlich ermittelten Bodenrichtwerte, wie sie für das jeweilige Gebiet typisch sind. [Zurück zum INDEX]
 
Bonität
Unter Bonität versteht man die Kreditwürdigkeit des Darlehensnehmers. Neben der materiellen Bonität, also der Einkommens- und Vermögenslage, wird vor Darlehensgewährung auch die persönliche Bonität, z. B. seine Zahlungsmoral aufgrund bisherigem Verhalten, geprüft. Üblicherweise werden hierzu entsprechende Schufa-Auskünfte eingeholt. [Zurück zum INDEX]

Bonitätsprüfung
Siehe Bonität [Zurück zum INDEX]
 
Brandversicherung
Versicherung des Gebäudes gegen Feuerschäden. Sie soll im Schadensfall die Gesamtkosten der Wiederherstellung des Gebäudes decken. [Zurück zum INDEX]
 
Briefgrundschuld
Siehe Grundschuld [Zurück zum INDEX]
 
Bruttorauminhalt
Bauvolumen (Rauminhalt) eines Gebäudes (Höhe x Fläche). Berechnungsgröße, die sowohl für den Bauantrag als auch für die Ermittlung des Beleihungswertes benötigt wird. [Zurück zum INDEX]
 
Bürgschaft
Durch eine Bürgschaft verpflichtet sich der Bürge gegenüber dem Gläubiger eines Dritten (im allgemeinen gegenüber der Bank des Darlehensnehmers), für die Schulden des Dritten mit seinem privaten Vermögen einzustehen. In der Regel verlangt die Bank eine selbstschuldnerische Bürgschaft, bei der auf den Bürgen zurückgegriffen werden kann, ohne dass die Zahlungsunfähigkeit des Hauptschuldners feststehen muss. Bei der Baufinanzierung werden folgende Bürgschaften akzeptiert:
  • als Zusatzsicherheit: Bürgschaften durch Banken und Privatpersonen
  • im öffentlich geförderten Wohnungsbau: Bürgschaften durch die Wohnungsbauförderungsanstalten, die Bundesländer, u. a.
  • bei Nachrangfinanzierungen: durch Kreditinstitute (häufig nur öffentlich-rechtliche Kreditinstitute)
      [Zurück zum INDEX]
 
Bürgschaftsgebühr
Soweit im Rahmen der Wohnungsbaufinanzierungen Bürgschaften, insbesondere von Kreditinstituten, eingesetzt werden, erhebt der Bürge für die Übernahme des Risikos sowie den Prüfungs- und Verwaltungsaufwand eine einmalige oder laufende Bürgschaftsgebühr, die dem Darlehensnehmer in Rechnung gestellt wird. Sie liegt in der Regel zwischen 0,5 und 1,5 % des verbürgten Betrages pro Jahr. [Zurück zum INDEX]

D

Damnum
Darlehensanfrage
Darlehensantrag
Darlehensbewilligung
Darlehenskündigung
Darlehensnominalbetrag
Darlehensunterlagen
Darlehensurkunde
Darlehensvertrag
Darlehenszusage
Degressive Abschreibung
Dingliche Sicherheit
Dingliche Zinsen
Disagio

Damnum
Das Damnum oder Disagio bezeichnet eine Zinsvorauszahlung des Darlehensnehmers bei Darlehensauszahlung an die Bank. Diese Art der Leistung wird üblicherweise mit dem Darlehensauszahlungsanspruch verrechnet. Das bedeutet, dass der Darlehensnehmer, der ein Damnum vereinbart, nur die um das Damnum verminderte Darlehenssumme ausgezahlt bekommt ? nicht die vollen 100 %. Vorteil ist, dass sich der zu zahlende Nominalzins verringert. Das Damnum kann nur bei vermieteten Immobilien voll steuerlich abgesetzt werden. Ob allerdings wirklich ein steuerlicher Nutzen entsteht, ist sorgfältig zu prüfen - gerade bei vermieteten Immobilien, bei denen die Schuldzinsen ohnehin steuerlich geltend gemacht werden können, ist es fraglich, ob es sich lohnt. In der Regel kann ein Damnum von bis zu 10 % der Darlehenssumme vereinbart werden. Siehe auch Auszahlungskurs, Konditionen [Zurück zum INDEX]

Darlehensanfrage
Siehe Darlehensantrag [Zurück zum INDEX]

Darlehensantrag
... auch Kreditantrag, Darlehensanfrage oder Selbstauskunft genannt. Bei Banken allgemein üblicher Vordruck, in dem alle für die Kreditentscheidung wichtigen Daten des Darlehensnehmers und seiner wirtschaftlichen Verhältnisse sowie die Objektdaten und der Finanzierungsplan erfasst werden. Der Darlehensantrag dient der Bank zur Bewertung und Beurteilung der beantragten Finanzierung. Er ist von dem Darlehensnehmer zu unterschreiben und zusammen mit den notwendigen Darlehensunterlagen bei der Bank einzureichen. Bei mehr als 2 Darlehnsnehmern sind üblicherweise weitere Darlehensanträge auszufüllen (ggf. ohne Objekt- und Finanzierungsdaten).
Viele Banken verfügen heute schon über standardisierte Darlehensanträge im Internet, die online oder nach Download auf den eigenen PC ausgefüllt und quasi als Finanzierungsanfrage direkt an die Bank verschickt werden können. Eine online-Anfrage ersetzt aber keinesfalls den unterschriebenen Darlehensantrag nebst notwendigen Unterlagen. Siehe auch Darlehensunterlagen [Zurück zum INDEX]

Darlehensbewilligung
Aufgrund des Darlehensantrages und der dazugehörigen Darlehensunterlagen prüft die Bank, ob die Bonität des Darlehensnehmers und die Werthaltigkeit des Objektes ihren Anforderungen hinsichtlich der dauerhaften Nachhaltigkeit und des Risikos entspricht. Ist das Ergebnis positiv, bewilligt die Bank, d. h., sie erstellt den Darlehensvertrag und sagt damit verbindlich die Übernahme der beantragten Finanzierung zu. Aufgrund der heutigen technischen Möglichkeiten dauert es i. d. R. nur wenige Tage, bis die Entscheidung mitgeteilt wird. [Zurück zum INDEX]

Darlehenskündigung
Siehe Kündigung [Zurück zum INDEX]

Darlehensnominalbetrag
Siehe Nominalbetrag [Zurück zum INDEX]

Darlehensunterlagen
Für die Bewilligung eines Darlehens müssen der Bank zusammen mit dem Darlehensantrag Bonitäts- und Objektunterlagen eingereicht werden, damit sie eine fundierte Entscheidung treffen kann. Üblich sind mindestens:

  • Gehalts-/Lohnabrechnungen der letzten 3 Monate (ggf. letzter Rentenbescheid)
  • Nachweis des Vorjahreseinkommens (z. B. Dezemberabrechnung mit Jahressummen)
  • letzter (Einkommens-)Steuerbescheid, möglichst aus dem Vorjahr
  • zusätzlich bei Selbständigen (Freiberufler, Gewerbetreibende)
  • Einkommensteuerbescheide der letzten 2 Jahre (mindestens drittbestätigte Einkommensteuererklärungen)
  • unterschriebene Bilanzen der letzten 2 Jahre mit G + V
  • aktuelle betriebswirtschaftliche Auswertungen mit Vergleichswerten des Vorjahres
  • Baupläne, Bauzeichnung, Grundrissdarstellung (vom Architekten/Bauträger)
  • Berechnung des umbauten Raums (vom Architekten/Bauträger)
  • Wohn-/Nutzflächenberechnung (vom Architekten/Bauträger)
  • aktueller Grundbuchauszug
  • Baubeschreibung (vom Architekten/Bauträger)
  • bei fertigen Gebäuden: falls vorhanden (Wert-)Gutachten, Besichtigungsbericht, Schätzung
  • bei Erbbaurechten: Kopie des Erbbaurechtsvertrages (ggf. Entwurf vom Notar)
  • bei vermieteten Objekten: Mietaufstellung und Kopie(n) der V+V-Anlage(n) aus der letzten Steuererklärung
Vor der ersten Auszahlung werden weitere Unterlagen notwendig. Diese sind im Darlehensvertrag i. d. R. detailliert aufgeführt. [Zurück zum INDEX]

Darlehensurkunde
Darlehensvertrag [Zurück zum INDEX]

Darlehensvertrag
Vertrag, der zwischen Bank und Darlehensnehmer, z. B. zur Finanzierung einer Immobilie, geschlossen wird. Vereinbart werden hier die Höhe der Darlehenssumme, Art und Höhe der Rückzahlungen, Gültigkeitsdauer der Konditionen, Art der Ab-/Besicherung, Zins- und Tilgungssatz, etc. - aber auch alle weiteren Konditionen und die Allgemeinen Darlehensbedingungen der Bank festgehalten. Bevor die Bank ein Darlehen bewilligt und den Darlehensvertrag erstellt, führt sie zunächst eine Bonitätsprüfung und eine Beleihungswertermittlung durch. [Zurück zum INDEX]

Darlehenszusage
Einseitige, verpflichtende Erklärung der Bank, ein Darlehen zu den genannten Konditionen/Bedingungen zu gewähren. Siehe auch Darlehensvertrag [Zurück zum INDEX]
 
Degressive Abschreibung
Siehe Abschreibung, degressive [Zurück zum INDEX]

Dingliche Sicherheit
Siehe Grundschuld [Zurück zum INDEX]
 
Dingliche Zinsen
Zinsen, die in Abt. III des Grundbuches neben dem Grundschuldbetrag eingetragen werden (meist 15 %). Sie entsprechen nicht den im Darlehensvertrag vereinbarten und vom Darlehensnehmer an die Bank zu zahlenden Zinsen, sondern liegen i. d. R. höher. Die Zinsen und der Grundschuldbetrag stellen den Sicherungsrahmen dar, den die Bank im Falle einer Zwangsversteigerung geltend machen kann. [Zurück zum INDEX]
 
Disagio
Siehe Damnum [Zurück zum INDEX]

E

Effektiver Jahreszins
Effektivzins
Eigenheimzulage
Eigenkapital
Eigenleistung
Eigenmittel
Eigen-/Selbstnutzung
Eigentumswohnung
Einheitswert
Einkommensgrenzen
Einkommensnachweis
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
Einliegerwohnung
Einzureichende Unterlagen
Endfälliges Darlehen
Erbbaurecht
Erbbaurechtsvertrag
Erbbauzins
Erschließung
Erschließungskosten
Ertragswert

Effektiver Jahreszins
Siehe Effektivzins [Zurück zum INDEX]

Effektivzins
Nach der Preisangabenverordnung (PAngV) muss bei Krediten als Preis die Gesamtbelastung pro Jahr in Prozent angegeben werden. Bei Krediten, deren Konditionen für die gesamte Laufzeit des Darlehens festgeschrieben sind, heißt dieser Preis "effektiver Jahreszins". Ist während der Laufzeit jedoch eine Änderung des Zinssatzes oder anderer preisbestimmter Faktoren vorbehalten, bezeichnet man ihn mit "anfänglicher effektiver Jahreszins". Im wesentlichen wird der Effektivzins vom Nominalzins, dem Auszahlungskurs (Damnum), der Tilgung und der Zinsfestschreibungsdauer bestimmt. Mit seiner Hilfe können Darlehensangebote verglichen werden, allerdings nur solche mit gleicher Zinsfestschreibung. Auch die übrigen Faktoren der Effektivzinsermittlung, insbesondere Tilgungsfreijahre, Tilgungssatz, Art der Tilgungsverrechnung und Bearbeitungsgebühren, müssen für zutreffende Preisvergleiche identisch sein. Im Effektivzins nicht enthalten sind: Schätzgebühren, Breitstellungszinsen, Teilauszahlungszuschläge und Kontoführungsgebühren. Man muss sie gesondert berücksichtigen, um eingeholte Angebote objektiv vergleichen zu können. [Zurück zum INDEX]

Eigenheimzulage

ab 01.01.2004
Die Bemessungsgrundlage für Eigenheimzulage wird erweitert. Neben den bisher schon einbezogenen Herstellungs-/Anschaffungskosten des Gebäudes und den Anschaffungskosten des Grund und Bodens gehören ab 2004 auch die Instandsetzungs- und Modernisierungskosten zu den förderfähigen Kosten, die innerhalb der ersten zwei Jahre nach Anschaffung des Objekts anfallen. Allerdings fallen sofort abziehbare Erhaltungsaufwendungen nicht darunter. Diese Gesetzesänderung wirkt sich nur dann aus, wenn die Herstellungs- bzw. Anschaffungskosten allein weniger als 125.000,00 EUR betragen. Für Ausbauten und Erweiterungen wird die Eigenheimzulage komplett gestrichen. Statt bisher zwei unterschiedlich hoher Beträge gibt es nur noch einen einheitlichen Fördergrundbetrag für Alt- und Neubauten. Die Höhe des Fördergrundbetrages wird ab 2004 anders als bisher ermittelt: Die förderfähigen Herstellungskosten liegen künftig bei 125.000,00 EUR, allerdings werden hiervon nur noch 1 % gefördert. Hierdurch ergibt sich für alle Gebäude eine maximale Förderung von 1.250,00 EUR jährlich. Die Kinderzulage wird auf 800,00 EUR jährlich leicht erhöht. Die Einkommensgrenze wird zukünftig nach der Summe der positiven Einkünfte berechnet. Das bedeutet: Negative Einkünfte bleiben außer Betracht. Haben Sie z.B. neben den positiven Einkünften aus nicht selbständiger Arbeit auch negative Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, werden Letztere bei der Ermittlung der Einkommensgrenze nicht berücksichtigt. Die Eigenheimzulage wird nur dann gezahlt, wenn die Summe der positiven Einkünfte im Jahr des Einzugs und dem Jahr davor für beide Jahre zusammen 70.000,00 EUR für Ledige bzw. 140.000,00 EUR für Verheiratete nicht überschreitet. Pro Kind erhöht sich die Einkommensgrenze um 30.000,00 EUR [Zurück zum INDEX]

Eigenkapital
Sämtliche Mittel, wie Bargeld, Bank- und Sparguthaben, Bausparguthaben (soweit zuteilungsreif), Erlös aus dem Verkauf von Wertpapieren, die sofort in die Finanzierung eingebracht werden können. [Zurück zum INDEX]
 
Eigenleistung ("Muskelhypothek")
Vom Darlehensnehmer selbst, von seiner Familie, Freunden und Nachbarn übernommene bzw. verrichtete Arbeiten am Objekt , durch die entsprechende Handwerkerleistungen und ihre Lohnkosten eingespart werden können (z. B. streichen, tapezieren, u. ä.). Eigenleistungen können jedoch nur sehr begrenzt als Ersatz anderer Eigenmittel eingesetzt werden. [Zurück zum INDEX]
 
Eigenmittel
Zum Eigenkapital im weiteren Sinne rechnen die Eigenmittel, z. B. ein bereits bezahltes Grundstück, bezahlte Baumaterialien und Architektenleistungen, Verwandtendarlehen, öffentliche Zuschüsse sowie Eigenleistungen ("Muskelhypothek"). Damit die Belastung tragbar und der Darlehnsnehmer finanziell flexibel bleibt, ist je nach Einkommenshöhe bei der Baufinanzierung eine Eigenmittelquote von mindestens 20 bis 30 % der Herstellungs- oder Erwerbskosten empfehlenswert. Siehe auch Eigenleistung [Zurück zum INDEX]
 
Eigen-/Selbstnutzung
Der Darlehnsnehmer bewohnt das zu finanzierende Objekt (Haus, Eigentumswohnung) selbst. Die Eigennutzung ist Voraussetzung für die Gewährung der Eigenheimzulage. [Zurück zum INDEX]
 
Eigentumswohnung (ETW)
Wohnung, an der Wohnungseigentum nach den Vorschriften des 1. Teiles des WoEigG begründet ist. Eine ETW, die zum Bewohnen durch den Wohnungseigentümer oder seiner Angehörigen bestimmt ist, ist eine eigengenutzte Eigentumswohnung. Alle ETW erhalten ein eigenes Grundbuch. Häufig werden heute vorhandene Mehrfamilienhäuser in Eigentumswohnungen aufgeteilt. Dies setzt die Erteilung der Abgeschlossenheitsbescheinigung, eine Teilungserklärung und die Bildung eigener Grundbücher voraus. [Zurück zum INDEX]

Einheitswert
Seit 1997 werden von den Finanzämtern zur Bewertung von Grundstücken für die Erbschaftsteuer und ggf. für die Grunderwerbsteuer anstelle der bisherigen Einheitswerte sog. Grundbesitzwerte festgestellt. Dies geschieht bei bebauten Grundstücken in der Regel anhand eines am Ertrag des Grundstücks orientierten Verfahrens (sog. Ertragswertverfahren); in Ausnahmefällen wird der Sachwert zugrunde gelegt (sog. Sachwertverfahren). [Zurück zum INDEX]
 
Einkommensgrenzen
Siehe Eigenheimzulage [Zurück zum INDEX]

Einkommensnachweis
Damit die Bank im Rahmen ihrer Sorgfaltspflicht und Prüfungsaufgaben ein beantragtes Darlehen bewilligen kann, benötigt sie vom Darlehnsnehmer verlässliche Einkommensnachweise. Diese werden sowohl für die Bonitätsprüfung als auch für die Ermittlung der Belastungsgrenze herangezogen. Als verlässliche Nachweise gelten: Verdienstbescheinigungen des Arbeitgebers, Gehaltsabrechnungen, Einkommenssteuerbescheide und -erklärungen, Bilanzen mit Gewinn- und Verlustrechnung sowie testierte betriebswirtschaftliche Auswertungen. [Zurück zum INDEX]
 
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
Mieteinnahmen aus Immobilien. Bestimmte Aufwendungen (z. B. Darlehenszinsen, Damnum, Abschreibungen, Bewirtschaftungskosten) sind bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung steuerlich als Werbungskosten abzugsfähig. [Zurück zum INDEX]
 
Einliegerwohnung
Meist kleine, abgeschlossene Wohnung in einem Einfamilienhaus, die gegenüber der Hauptwohnung von untergeordneter Bedeutung ist. [Zurück zum INDEX]

Einzureichende Unterlagen
Siehe Darlehensunterlagen [Zurück zum INDEX]

Endfälliges Darlehen
Siehe Fälligkeitsdarlehen [Zurück zum INDEX]
 
Erbbaurecht
Das veräußerliche und vererbliche Recht auf fremden Grund und Boden ein Bauwerk zu haben und zu nutzen. Die Dauer des Erbbaurechtes kann frei vereinbart werden - in der Praxis wird häufig eine Zeit von 99 Jahren gewährt. Erbbaurechte werden mit gewissen Einschränkungen von den Banken wie ein eigenes Grundstück beliehen. Meistens ist der Erwerb eines Erbbaurechtes günstiger als ein Grundstückskauf. Siehe auch Erbbauzins [Zurück zum INDEX]

Erbbaurechtsvertrag
Siehe Erbbaurecht [Zurück zum INDEX]
 
Erbbauzins
Zwischen Grundstückseigentümer und Erbbauberechtigtem vereinbarte jährlich wiederkehrende Zinszahlung für das Erbbaurecht auf einem Grundstück. [Zurück zum INDEX]
 
Erschließung
Zur Baureifmachung eines Grundstückes notwendige Maßnahmen wie z. B. Arbeiten und Leistungen der Gemeinden für das Straßenland, den Straßen- und Kanalbau sowie Wasser-, Gas- und Elektrizitätsversorgung u. ä.. Die hierfür anfallenden Kosten (Erschließungskosten) werden in der Regel auf die Grundstückseigentümer umgelegt. [Zurück zum INDEX]
 
Erschließungskosten
Siehe Erschließung [Zurück zum INDEX]
 
Ertragswert
Der Ertragswert bildet bei vermieteten Mehrfamilienhäusern und sonstigen Renditeobjekten die Grundlage für die Ermittlung des Beleihungswertes. Er stellt den wirtschaftlichen Wert der Immobilie dar und berechnet sich aus den auf Dauer nachhaltig erzielbaren kapitalisierten jährlichen Reinerträgen (Einnahmen aus Mieten nach Abzug der Bewirtschaftungskosten). [Zurück zum INDEX]

F

Fälligkeitsdarlehen
Fertighaus
Feuerversicherung
Finanzierung aus einer Hand
Finanzierungsplan
Flur
Flurkarte
Flurstück
Förderkredit
Förderung
Forderungsabtretung
Freistellungserklärung
Fremdkapital

Fälligkeitsdarlehen
Im Gegensatz zu Annuitätendarlehen wird das Fälligkeitsdarlehen am Ende der Laufzeit in einem Betrag zurückgezahlt. Während der Laufzeit sind nur die Zinsen zu zahlen. Diese Darlehensform bietet sich z. B. an, wenn zum Ende der Darlehenslaufzeit eine Lebensversicherung in mindestens gleicher Höhe fällig wird. Siehe auch Tilgungsaussetzung [Zurück zum INDEX]

Fertighaus
Ein aus vorgefertigten Teilen errichtetes bzw. zusammengesetztes Gebäude in Massiv- oder Holzbauweise. Ein Fertighaus wird entweder schlüsselfertig oder als Ausbauhaus geliefert, wobei der Bauherr den gesamten oder Teilbereiche des Innenausbaus selbst vornehmen kann. Möglich ist auch die Lieferung der Bauteile zur Selbsterrichtung durch den Bauherrn. Von wenigen Ausnahmen abgesehen, sind Fertighäuser wie konventionell errichtete Häuser beleihbar. Einschränkungen können bei Ausbauhäusern gemacht werden. Um die Forderungen, d. h. die Zahlung des Kaufpreises zum vereinbarten Zeitraum, abzusichern, verlangt der Lieferant des Fertighauses häufig eine Finanzierungsbestätigung einer Bank. Siehe auch Ausbauhaus [Zurück zum INDEX]

Feuerversicherung
Siehe Brandversicherung [Zurück zum INDEX]
 
Finanzierung aus einer Hand
Finanzierung, die nur bei einer Bank beantragt und von ihr oder als "Paket" von Krediten verschiedener Banken und/oder Bausparkassen bereitgestellt wird. Sie wird auch als Verbundfinanzierung bezeichnet. Bei der Finanzierung können die einzelnen Finanzierungsbausteine so ausgewählt erden, dass sich daraus die passende individuelle Baufinanzierung ergibt. [Zurück zum INDEX]
 
Finanzierungsplan
Im Finanzierungsplan werden die gesamten Anschaffungs- und Herstellungskosten den dafür erforderlichen Eigen- und Fremdmitteln gegenübergestellt. Kosten minus Eigenkapital ergeben dann den Kreditbedarf, der aus Fremdmitteln gedeckt werden muss. Auch die Höhe und Rückzahlung dieses Kredites werden im Finanzierungsplan festgehalten. Aus dem Finanzierungsplan ergibt sich so ein detaillierter Überblick über die gesamten benötigten Finanzierungsmittel und die Höhe der monatlichen Zahlungen. [Zurück zum INDEX]
 
Flur
Siehe Katasteramt [Zurück zum INDEX]

Flurkarte
Amtliche Katasterkarte, aus der die Lage des Grundstücks, die Flur- und Flurstücksnummer sowie in aller Regel die bereits vorhandene Bebauung ersichtlich sind. Ein Flurkartenauszug ist beim Katasteramt erhältlich. Siehe auch Amtlicher Lageplan, Katasterpapiere [Zurück zum INDEX]
 
Flurstück
Siehe Katasteramt [Zurück zum INDEX]

Förderdarlehen
Siehe Förderkredit, Öffentliche Förderung des Wohnungsbaus [Zurück zum INDEX]

Förderkredit
Einige Banken bieten inzwischen die Möglichkeit an, die Eigenheimzulage "gewinnbringend" in die Baufinanzierung einzubauen. Dabei werden z. B. die Zins- und Tilgungsleistungen (ggf. nur für einen Teil der Gesamtfinanzierung) vollständig über die staatliche Zulage erbracht. Es lohnt sich auf jeden Fall, sich danach zu erkundigen. Siehe Eigenheimzulage, Baukinderzulage, Grundförderung [Zurück zum INDEX]
 
Förderung
Siehe Öffentliche Förderung des Wohnungsbaus [Zurück zum INDEX]
 
Forderungsabtretung
Siehe Abtretung [Zurück zum INDEX]

Freistellungserklärung
Beim Bau z. B. von Eigentumswohnungen durch einen Bauträger sichert sich dessen Bank im allgemeinen durch eine Globalgrundschuld an allen Eigentumswohnungen ab. Werden einzelne Eigentumswohnungen schon innerhalb der Bauphase verkauft, so muss der Käufer häufig bereits vor Fertigstellung erste Teilzahlungen auf den Verkaufspreis leisten. Zum Schutz des Käufers verpflichtet die Makler- und Bauträgerverordnung den Bauträger, Teilzahlungen in der Bauphase nur entgegenzunehmen, wenn durch eine Freistellungserklärung der finanzierenden Bank sichergestellt ist, dass die gekaufte Wohnung nach Zahlung des vollen Kaufpreises von der Globalbelastung durch die Bank des Bauträgers freigestellt wird. Viele Banken zahlen ein dem Käufer zugesagtes Darlehen aber erst dann, wenn die Globalgrundschuld auf dem Wohneigentum des Käufers gelöscht ist. In solchen Fällen ist eine Zwischenfinanzierung nötig. [Zurück zum INDEX]
 
Fremdkapital
Finanzierungsmittel, die von dritter Seite (z. B. von Banken, Bausparkassen, Versicherungen) als Darlehen zur Verfügung gestellt werden. Siehe auch Finanzierungsplan [Zurück zum INDEX]

G

Gebäudewert
Geldwäschegesetz
Geldwäscheprävention
Gemarkung
Gemeinschaftseigentum
Gesamtbaufinanzierung
Gesamtschuldner
Gleitzinsdarlehen
Globalbelastung
Grenzabstand
Grenzattest
Grenzeinhaltungsbestätigung
Grundbesitzwert
Grundbuch
Grundbuchamt
Grundbuchauszug
Grundbuchblatt
Grundbucheinsicht
Grunderwerbssteuer
Grundförderung
Grundpfandrecht
Grundschuld
Grundschuldbestellung
Grundsteuer
Grundstück
Grundstückskaufvertrag

Gebäudewert
Wert der auf einem Grundstück stehenden Gebäude; Teil des Beleihungswertes und des Verkehrswertes. [Zurück zum INDEX]

Geldwäschegesetz
Illegale Einnahmen aus Organisierter Kriminalität und/oder Steuerdelikten werden von den Straftätern unter Verschleierung der tatsächlichen Herkunft der Gelder in den Wirtschafts- und Finanzkreislauf eingeschleust. Hierzu werden Wirtschaftsunternehmen, insbesondere Banken benutzt. Die Bundesrepublik Deutschland hat erstmals im Jahr 1993 ein Gesetz über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten, nachfolgend Geldwäschegesetz oder GwG genannt, erlassen. Weitere Regelungen wurden in das Strafgesetzbuch, die Abgabenordung und das Kreditwesengesetz aufgenommen.
Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht in Bonn hat darüber hinaus in Verlautbarungen sowie Rundschreiben zur Konkretisierung veröffentlicht, die für alle Kreditinstitute verbindlich sind.
Ein inländisches Kreditinstitut hat dafür Sorge zu tragen, dass die genannten gesetzlichen und aufsichtsrechtlichen Regelungen im Konzern eingehalten werden.
Auch die ImmoBank direkt ist somit verpflichtet, Maßnahmen zur Geldwäscheprävention zu treffen. Siehe auch Geldwäscheprävention [Zurück zum INDEX]

Geldwäscheprävention
Die ImmoBank direkt ist nach dem Geldwäschegesetz (GwG) dazu verpflichtet:
1. Bei Abschluss von Kreditverträgen die Kunden zu identifizieren.
2. Bei Identifizierungsfällen auch den wirtschaftlich Berechtigten festzustellen.
3. Bestimmte Angaben aufzuzeichnen und datentechnisch aufzubewahren.
4. Die wirtschaftlichen Verhältnisse des Kreditnehmers zu überprüfen. Dies gilt insbesondere in Bezug auf die Herkunft der Eignen Mittel des Kreditnehmers und die von ihm gestellten Sicherheiten.
5. Bei Verdacht auf Geldwäsche Anzeige bei den Strafverfolgungsbehörden zu erstatten. Siehe auch Geldwäschegesetz [Zurück zum INDEX]

Gemarkung
Siehe Katasteramt [Zurück zum INDEX]

Gemeinschaftseigentum
Bezeichnung für das Miteigentum nach dem Wohnungseigentumsgesetz, das allen Wohnungseigentümern gemeinschaftlich gehört und dessen Nutzung durch die Gemeinschaft geregelt ist (z. B. Grund und Boden, Treppenhaus, Waschküche, Strom- und Wasserleitungen). Siehe auch Miteigentum, Sondereigentum, Teilungserklärung [Zurück zum INDEX]
 
Gesamtbaufinanzierung
Siehe Finanzierung aus einer Hand [Zurück zum INDEX]
 
Gesamtschuldner
Nehmen mehrere Darlehensnehmer zusammen ein Darlehen auf, ist jeder Darlehnsnehmer unabhängig von den anderen als Gesamtschuldner zur vollen Zahlung verpflichtet. Ist eine gesamtschuldnerische Haftung vereinbart, haften z. B. auch bei nicht verheirateten Paaren beide einzeln für den gesamten Kredit. Die Bank kann frei wählen, welchen Gesamtschuldner sie in Anspruch nimmt. Sie darf die Leistung jedoch selbstverständlich nur einmal verlangen. [Zurück zum INDEX]
 
Gleitzinsdarlehen
Im Gegensatz zum Festzinsdarlehen kann der Darlehensgeber beim Gleitzinsdarlehen, auch variables Darlehen genannt, jederzeit die Zinsen ändern ? während der Darlehensnehmer den Kredit jederzeit mit einer dreimonatigen Frist kündigen kann. Das ist interessant in Hochzinsphasen; in Niedrigzinsphasen entscheidet man sich sinnvoller Weise für das Festzinsdarlehen. Das Gleitzinsdarlehen bietet den Vorteil der jederzeit möglichen Sondertilgungen. Siehe auch b.a.w.-Konditionen [Zurück zum INDEX]
 
Globalbelastung
Mehrere selbständige Grundstücke können mit ein und demselben Grundpfandrecht belastet werden. Siehe auch Freistellungserklärung [Zurück zum INDEX]
 
Grenzabstand
Entfernung eines Gebäudes zur Grundstücksgrenze. [Zurück zum INDEX]
 
Grenzattest
Siehe Grenzeinhaltungsbestätigung [Zurück zum INDEX]
 
Grenzeinhaltungsbestätigung
... ist die amtliche Bestätigung dafür, dass sich ein Gebäude auf dem vorgesehenen Grundstück befindet und die notwendigen Grenzabstände einhält. Die Bestätigung wird in der Regel von öffentlich bestellten Vermessungsingenieuren oder den Katasterämtern ausgestellt. [Zurück zum INDEX]
 
Grundbesitzwert
Siehe Einheitswert [Zurück zum INDEX]

Grundbuch
Beim Amtsgericht (in Baden-Württemberg bei den Gemeinden) geführtes Register, in dem insbesondere die Eigentumsverhältnisse an Grundstücken und die mit dem Grundstück verbundenen Rechte und Belastungen (z. B. Grunddienstbarkeiten, Hypotheken und Grundschulden) eingetragen sind. Siehe auch Grundbuchblatt [Zurück zum INDEX]
 
Grundbuchamt
Abteilung des Amtsgerichtes, die das Grundbuch pflegt. [Zurück zum INDEX]
 
Grundbuchauszug
Vollständige Abschrift aller zu einem Grundstück bestehenden Grundbucheintragungen. Die Bank verschafft sich hierdurch Klarheit über den Rechtszustand, die Eigentumsverhältnisse und die Belastungen eines Grundstückes. Z. B., ob die zur Sicherheit für ein Baudarlehen bestellte Grundschuld die vereinbarte Rangstelle erhalten hat, ob und welche Nutzungseinschränkungen das Grundstück belasten u. ä.. [Zurück zum INDEX]
 
Grundbuchblatt
Jedes Grundstück, das Privateigentum ist , muss grundsätzlich im Grundbuch auf einem eigenen Grundbuchblatt eingetragen werden. Das Grundbuchblatt besteht aus mehreren Seiten, die eingeteilt sind in die Aufschrift, das Bestandsverzeichnis und drei Abteilungen: I Eigentümer; II Lasten und Beschränkungen; III: Hypotheken, Grund- und Rentenschulden. [Zurück zum INDEX]
 
Grundbucheinsicht
Jeder, der ein berechtigtes Interesse nachweisen kann, darf in das betreffende Grundbuch Einsicht nehmen. Jeder Käufer eines Grundstücks darf das Grundbuch einsehen und eine Abschrift aus ihm verlangen. [Zurück zum INDEX]
 
Grunderwerbssteuer
... fällt beim Erwerb eines Grundstücks an und beträgt zur Zeit einheitlich 3,5 % vom Kaufpreis des Grundstücks sowie dem eventuell darauf errichteten Gebäude. Beim Erwerb des Objektes wird die zu zahlende Steuer also auf Grundlage des Gesamtkaufpreises ermittelt. [Zurück zum INDEX]
 
Grundförderung
Für selbstgenutztes Wohneigentum (EFH, ZFH, ETW oder MFH, in dem eine Wohnung selbst bewohnt wird) sieht das Eigenheimzulagegesetz folgende Grundförderung vor. Der Fördergrundbetrag beträgt 8 Jahre lang

  • bei Herstellung bzw. Erwerb eines Neubaus 5 % der Herstellungs- bzw. Anschaffungskosten inklusive des Grundstücks, höchstens aber EUR 2.500,-- jährlich.
  • Beim Altbau beträgt der Fördergrundbetrag 2,5 % der Anschaffungskosten der Immobilie, höchstens jedoch EUR 1.250,-- jährlich..
Die Zulagen werden nur gewährt, wenn die Summe des Gesamtbetrages der Einkünfte im Antragsjahr und im Jahr davor in Höhe von EUR 80.000,-- bzw. EUR 160.000,-- (bei Eheleuten) und zusätzlich EUR 30.000,-- pro Kind nicht überschreitet. Siehe auch Eigenheimzulage, Baukinderzulage, Ökologische Baumaßnahme [Zurück zum INDEX]
 
Grundpfandrecht
Sammelbezeichnung für Pfandrechte (Hypotheken und Grundschulden) an Immobilien, die in Abteilung III des Grundbuches (Grundbuchblatt) eingetragen werden. [Zurück zum INDEX]
 
Grundschuld
Grundpfandrecht, mit dem ein Grundstück zur Sicherung eines Darlehens durch Eintragung im Grundbuch belastet wird. Die Grundschuld hat in der Praxis in den letzten Jahren die Hypothek aufgrund ihrer rechtlichen Ausgestaltung und besseren Handhabung (z. B. bei Konditionsanpassung, Umschuldung, Abtretung) bei der Baufinanzierung verdrängt. Siehe auch Briefgrundschuld [Zurück zum INDEX]
 
Grundschuldbestellung
Der Eigentümer erklärt in einer notariellen Urkunde seine Zustimmung zur Belastung seines Grundstücks mit einer Grundschuld und beantragt, diese Belastung in das Grundbuch einzutragen. [Zurück zum INDEX]
 
Grundsteuer
Von der Gemeinde erhobene Steuer auf Grundvermögen, die von Gemeinde zu Gemeinde verschieden sein kann. Ihre Höhe basiert auf dem Einheitswert. [Zurück zum INDEX]
 
Grundstück
Allgemein ein begrenzter Teil der Erdoberfläche. Zu den wesentlichen Bestandteilen eines Grundstücks gehören auch die mit dem Grund und Boden verbundenen Gebäude. [Zurück zum INDEX]
 
Grundstückskaufvertrag
Der Grundstückskauf setzt den Abschluss eines notariell beurkundeten Vertrages voraus, der die Bedingungen für die vorgesehene Eigentumsübertragung enthält. Der Verkäufer verpflichtet sich zur Übertragung des Eigentums, der Käufer zur Zahlung des vereinbarten Kaufpreises. Der Grundstückserwerb geschieht praktisch in drei Phasen:
  • dem notariellen Abschluss des Kaufvertrages,
  • der darauf folgenden Auflassung (notarielle Einigungserklärung von Verkäufer und Käufer über den Eigentumsübergang, die häufig auch bereits zusammen mit dem Kaufvertrag beurkundet wird) und
  • der Eintragung des Eigentumsübergangs in das Grundbuch.

Erst mit der Grundbucheintragung ist der Käufer tatsächlich Eigentümer des Grundstücks. [Zurück zum INDEX]

Grundstückswert
Siehe Bodenwert [Zurück zum INDEX]

H

Haushaltspauschale
Herstellungskosten
Hypothek
Hypothekarkredit
Hypothekenbanken
Hypothekenbankgesetz
Hypothekendarlehen

Haushaltspauschale
Siehe Lebenshaltungskosten [Zurück zum INDEX]
 
Herstellungskosten
Unter Herstellungskosten versteht man alle zur Herstellung des Gebäudes notwendigen Kosten, also Baukosten und Baunebenkosten sowie der Kosten für die Außenanlagen. Nicht dazu gehören die Kosten für den Erwerb des Grundstücks - sie werden zu den Anschaffungskosten gerechnet. [Zurück zum INDEX]
 
Hypothek
Pfandrecht an einem Grundstück wegen einer bestimmten Forderung, d.h., an die Forderung gebunden. Ein langfristiges Baudarlehen (Hypothekendarlehen) wurde früher durch eine Hypothek zu Gunsten des Darlehensgebers im Grundbuch abgesichert. Heute wird sie weitgehend durch die einfacher zu handhabende Grundschuld ersetzt. Auf die Grundschuld finden alle Vorschriften über die Hypothek Anwendung, soweit sich nicht Abweichendes daraus ergibt, dass die Grundschuld keine Forderung voraussetzt. Im allgemeinen Sprachgebrauch wird unter Hypothek auch ein langfristiges, im Grundbuch abgesichertes Darlehen verstanden. [Zurück zum INDEX]
 
Hypothekarkredit
Siehe Hypothekendarlehen [Zurück zum INDEX]
 
Hypothekenbanken
Banken, die auf langfristige, grundpfandrechtlich gesicherte Finanzierungen spezialisiert sind. Sie unterliegen den besonderen gesetzlichen Regelungen des Hypothekenbankgesetzes (HypBG). Die Mittel zur Kreditvergabe werden u. a. durch den Verkauf von Pfandbriefen beschafft. Sie finanzieren sowohl private als auch gewerblich genutzte Objekte (z. B. Büro-, Geschäfts- und Lagerhäuser, Werkstatt- und Fabrikgebäude, Hotels). [Zurück zum INDEX]

Hypothekenbankgesetz
Das HypBG gilt für Realkreditinstitute, die zur Beschaffung der Darlehensmittel im langfristigen Kreditgeschäft u. a. Pfandbriefe und Kommunalobligationen herausgeben. [Zurück zum INDEX]

Hypothekendarlehen
Oberbegriff für grundpfandrechtlich gesicherte Darlehen. Siehe auch Hypothek [Zurück zum INDEX]

I

Identitätsprüfung
Immobilie/n
Instandhaltung
Instandhaltungsrücklage

Identitätsprüfung
Bei Darlehensaufnahme lässt sich die Bank die Identität des Darlehensnehmers nachweisen. Dies ist bedingt durch die Vorschriften der Abgabenordnung (AO) und des Geldwäschegesetzes (GWG). [Zurück zum INDEX]

Immobilie/n
Unbewegliche Güter, d. h., Grundstücke und Gebäude. [Zurück zum INDEX]
 
Instandhaltung
auch Renovierung. Im Gegensatz zur Modernisierung dient die Instandhaltung lediglich der Erhaltung oder Wiederherstellung des ursprünglich vorhandenen baulichen Zustands. Sowohl Modernisierungen als auch Renovierungen können mit Darlehen von Hypothekenbanken finanziert werden. [Zurück zum INDEX]
 
Instandhaltungsrücklage
Vom Wohnungseigentümer regelmäßig zu zahlender Pauschalbetrag für Reparaturen am Gemeinschaftseigentum. Vor Verbrauch gehört die gezahlte Rücklage zum Gemeinschaftseigentum. Siehe auch Instandhaltung [Zurück zum INDEX]

J

Jahresleistung
Jahreszins

Jahresleistung
Siehe Annuität [Zurück zum INDEX]

Jahreszins
Siehe Effektivzins [Zurück zum INDEX]

K

Katasteramt
Katasterpapiere
Kaufvertrag
KfW
KfW-Wohneigentum
Kinderzulage
Kommunalobligation
Konditionen
Konditionenanpassung
Kreditantrag
Kreditbedarf
Kreditbewilligung
Kreditunterlagen
Kreditwürdigkeit
Kreditzusage
Kündigung

Katasteramt
Die Katasterämter führen die Liegenschaftskataster, die amtlichen Verzeichnisse der Grundstücke. Sie vermessen die einzelnen Grundstücke und zeichnen sie in Karten auf. Die größte katasteramtliche Einheit ist die Gemarkung. Die einzelnen vermessenen Flächen werden als Flure und als Flurstücke (früher Parzellen) bezeichnet. Beim Katasteramt sollte vor Erwerb eines Grundstückes die Flurkarte eingesehen werden, um sich über Lage, Flur-, Flurstücksnummer, Nutzungsart etc. zu unterrichten. [Zurück zum INDEX]

Katasterpapiere
Unterlagen mit "technischen" Daten der Grundstücke, z. B. Lagepläne, Flurkarten, Grenzeinhaltungsbescheinigungen, Auszug aus dem Liegenschaftsbuch u. ä., erhält man bei den Katasterämtern bzw. über öffentlich bestellte Vermessungsingenieure. Die Unterlagen werden häufig für die Bauplanung und -finanzierung gebraucht. [Zurück zum INDEX]

Kaufvertrag
Siehe Grundstückskaufvertrag [Zurück zum INDEX]
 
KFW (Kreditanstalt für Wiederaufbau)
Die KfW ist eine  Förderbank für die deutsche Wirtschaft. Für Privatpersonen bietet die Bank Programme zum Bauen, Modernisieren und Energiesparen.
Weitere Informationen unter www.kfw.de. [Zurück zum INDEX]

KfW-Wohneigentum
KfW (Kreditanstalt für Wiederaufbau) Wohneigentum Nr. 124/126

Dieses Programm unterstützt Privatpersonen ohne Einschränkung aufgrund des Alters oder Familienstandes bei Finanzierungen von Neubau oder Kauf von selbstgenutzten Eigenheimen und Eigentumswohnungen in Deutschland. Achtung! Bei Neubauten kann das Grundstück nur mitfinanziert werden, wenn der Kauf nicht länger als 6 Monate zurückliegt. Es werden angemessene Kosten zugrunde gelegt.
Weitere Informationen unter www.kfw.de. [Zurück zum INDEX]

Kinderzulage
Siehe Baukinderzulage [Zurück zum INDEX]

Kommunalobligation
Öffentlicher Pfandbrief, der durch eine Forderung gegen inländische Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts besichert ist. Siehe auch Pfandbrief [Zurück zum INDEX]

Konditionen
Bedingungen des Darlehens. Hierzu zählen Nominalzins, Auszahlungskurs, Dauer der Zinsfestschreibung, Tilgung, Breitstellungszinsen und Bearbeitungsgebühren. Nur aus dem sorgfältigen Vergleich der Konditionen lässt sich ermitteln, ob eine Darlehensangebot preisgünstig ist. Näheren Aufschluss hierüber gibt der (anfängliche) Effektivzins. [Zurück zum INDEX]
 
Konditionenanpassung
Nach Ablauf der Zinsfestschreibung werden die Konditionen des Darlehens zwischen Bank und Darlehensnehmer neu vereinbart. Üblicherweise bietet die Bank dem Darlehensnehmer dazu rechtzeitig vor Ablauf der Festschreibungszeit Verlängerungskonditionen, z. B. einen aktuellen Zinssatz, veränderte Zahlungsmodalitäten u. ä., an. Kommt eine Vereinbarung zustande, besteht der Darlehensvertrag im übrigen fort.
Grundsätzlich ist jeder Darlehensnehmer bei Konditionenanpassung berechtigt, den Darlehensvertrag zu kündigen und die Finanzierung bei seiner bisherigen Bank abzulösen. Es lohnt sich in jedem Fall, die aktuellen Angebote anderer Banken unter Preis-/Leistungsaspekten zu prüfen. Die entstehenden Kosten können sich durch einen günstigeren Zinssatz schnell bezahlt machen. [Zurück zum INDEX]
 
Kreditantrag
Siehe Darlehensantrag [Zurück zum INDEX]

Kreditbedarf
Siehe Finanzierungsplan [Zurück zum INDEX]

Kreditbewilligung
Siehe Darlehensbewilligung [Zurück zum INDEX]
 
Kreditunterlagen
Siehe Darlehensunterlagen [Zurück zum INDEX]

Kreditwürdigkeit
Siehe Bonität [Zurück zum INDEX]

Kreditzusage
Siehe Darlehensbewilligung [Zurück zum INDEX]

Kündigung
Einseitige Erklärung der Bank oder des Darlehensnehmers zur Beendigung des Darlehensvertrages. Hypothekendarlehen sind seitens der Bank bei vertragsgemäßer Abwicklung unkündbar. Der Kunde kann das Darlehen zu den vertraglich vereinbarten Terminen schriftlich kündigen, in der Regel zum Ablauf der Zinsfestschreibung (Zinsanpassungstermin). [Zurück zum INDEX]

L

Landesverbürgte Darlehen
Langfristiger Kredit
Laufzeit
Lebenshaltungskosten
Legitimationsprüfung bei Abschluss des Darlehensvertrages
Lineare Abschreibung
Löschungsbewilligung

Landesverbürgte Darlehen
Siehe Öffentliche Förderung des Wohnungsbaus [Zurück zum INDEX]

Langfristiger Kredit
Siehe Laufzeit [Zurück zum INDEX]

Laufzeit
Die Laufzeit eines Kredites umfasst den Zeitraum von der Auszahlung bis zur vollständigen Rückzahlung. Darlehen der Hypothekenbanken haben durchschnittliche Laufzeiten von 30 Jahren. Lange Laufzeiten haben wegen des meist geringen Tilgungssatzes den Vorteil niedriger Belastung (Annuität). [Zurück zum INDEX]

Lebenshaltungskosten
Die Bank prüft vor Darlehensgewährung, ob nach Abzug aller Belastungen ein ausreichender Betrag zum Bestreiten des normalen Lebensunterhalts verbleibt. Hierfür sind folgende Mindestsätze (Haushaltspauschalen, Sockelbeträge) festgesetzt: EUR 750,00 Einzelpersonen
EUR 1.000,00 Eheleute und nichteheliche Legensgemeinschaften
EUR 150,00 je weiteres Haushaltsmitglied
Für eine vierköpfige Familie bedeutet dies, dass monatlich mindestens EUR 1.300,00 für den Lebensunterhalt verbleiben müssen. Werden die Pauschalen nicht erreicht, kann eine Beleihung ausnahmsweise dennoch möglich sein, wenn andere günstige Umstände dafür sprechen. Bei höheren Einkommen und vermieteten Antragsobjekten gelten im Einzelfall andere Lebenshaltungskosten. [Zurück zum INDEX]

Legitimationsprüfung bei Abschluss des Darlehensvertrages
Die ImmoBank direkt unterliegt als Kreditinstitut den gesetzlichen Identifizierungspflichten.
Diese richten sich nach § 154 Abgabenordnung (AO), dem Anwendungserlaß zur Abgabenordnung (AEAO) in Verbindung mit dem Geldwäschegesetz (GwG).
Die Mitarbeiter/innen der ImmoBank direkt sind verpflichtet von den Kreditnehmern und von deren Vertreter und Bevollmächtigten, Legitimationsunterlagen anzufordern und im Anschluss zu überprüfen. [Zurück zum INDEX]

Lineare Abschreibung
Siehe Abschreibung, lineare [Zurück zum INDEX]

Löschungsbewilligung
Mit der Löschungsbewilligung erklärt die Bank nach Rückzahlung des Darlehens, dass sie die Löschung des Grundpfandrechtes (Hypothek oder Grundschuld) im Grundbuch bewilligt. Der Eigentümer kann dann die Löschung im Grundbuch über einen Notar beantragen. [Zurück zum INDEX]

M

MaBV
Makler- und Bauträgerverordnung
Marktwert
Miteigentum nach Bruchteilen
Mitschuldner
Modernisierung
Muskelhypothek

MaBV
Siehe Makler- und Bauträgerverordnung [Zurück zum INDEX]

Makler- und Bauträgerverordnung
... regelt die Pflichten von Maklern und Bauträgern und enthält Vorschriften zum Schutz von Erwerbern von Eigenheimen/Eigentumswohnungen. Die MaBV regelt u. a., unter welchen Voraussetzungen ein Bauträger den vereinbarten Kaufpreis vom Erwerber ganz oder in Raten verlangen kann. Siehe auch Freistellungserklärung [Zurück zum INDEX]
 
Marktwert
Siehe Verkehrswert [Zurück zum INDEX]
 
Miteigentum nach Bruchteilen
Gibt es mehrere Eigentümer, steht jedem Miteigentümer ein bestimmter Anteil an einer Sache (an einem Grundstück) als ideeller Anteil zu ? einem Ehepaar also je zur Hälfte. Es gibt keine Bestimmung von einzelnen Räumen o. ä.. Siehe auch Sondereigentum, Gemeinschaftseigentum [Zurück zum INDEX]
 
Mitschuldner
Schuldner, der mit dem Darlehensnehmer zusammen haftet. Bei der Finanzierung eines Eigenheimes ist dies häufig der Ehegatte des Darlehensnehmers. Siehe auch Gesamtschuldner [Zurück zum INDEX]
 
Modernisierung
Verbesserung des Wohn- oder Nutzwertes eines bestehenden Gebäudes durch Anpassung z. B. des Grundrisses oder der Ausstattung an moderne Anforderungen. Sowohl Modernisierungen als auch Renovierungen können mit Darlehen von Hypothekenbanken finanziert werden. [Zurück zum INDEX]

Muskelhypothek
Siehe Eigenleistung [Zurück zum INDEX]

N

Nachfinanzierungen
Nachrangdarlehen
Nebenleistung
Nennbetrag
Nichtabnahmeentschädigung
Niedrigenergiehaus
Nominalbetrag
Nominalzins
Notaranderkonto
Notarbestätigung
Notarielle Beurkundung
Notarkosten
Nutzfläche

Nachfinanzierungen
... werden immer dann erforderlich, wenn der ursprünglich ermittelte Bedarf an Fremdmitteln nicht ausreicht. Dies kann z. B. eintreten, wenn die Baukosten höher ausfallen als geplant. Für eine Nachfinanzierung muss ebenfalls ein Darlehensantrag bei der Bank gestellt werden. Schwierig wird die Nachfinanzierung dann, wenn die Beleihungsgrenze des Objektes bereits erreicht ist und durch die plötzlich entstehenden Mehrkosten keine Wertsteigerungen erzielt werden. Bei einer Wertsteigerung, z. B. durch den zusätzlichen Ausbau des Dachgeschosses oder einen größeren Grundriss, könnte auch der Beleihungswert entsprechend nach oben korrigiert werden. Als Nachfinanzierungen werden auch zusätzliche Darlehen auf ein bereits beliehenes Objekt, z. B. für Modernisierungen, bezeichnet. [Zurück zum INDEX]

Nachrangdarlehen
Darlehen, das im Rang nach bereits bestehenden Grundpfandrechten abgesichert ist. Insbesondere, wenn die Finanzierung über den erstrangigen Beleihungsraum von 60 % des Beleihungswertes hinausgeht. Nachrangfinanzierungen sind für den Darlehensgeber ein höheres Risiko, weil im Falle einer Zwangsversteigerung die Schulden nach Rangfolge bezahlt werden. Deshalb sind Nachrangfinanzierungen auch üblicherweise teurer als erstrangige Darlehen. [Zurück zum INDEX]

Nebenleistung
Alle Zahlungsverpflichtungen, die neben den Grundschuld-Zins- und Tilgungsleistungen vereinbart werden. Siehe auch Dingliche Zinsen [Zurück zum INDEX]
 
Nennbetrag
Siehe Nominalbetrag [Zurück zum INDEX]
 
Nichtabnahmeentschädigung
Betrag, der bei Nichtabnahme des Darlehens zu zahlen ist. Dient der Bank als Ausgleich für entgangenen Gewinn und den Refinanzierungsschaden. Die Nichtabnahmeentschädigung ist jeweils für den Einzelfall zu ermitteln. Siehe auch Abnahmeverpflichtung [Zurück zum INDEX]
 
Niedrigenergiehaus
Ein Haus, dessen Heizenergieverbrauch deutlich unter den üblichen Standardwerten liegt. Erreicht wird dies u. a. durch erhöhten Aufwand für Wärmedämmung, Wärmerückgewinnung, kontrollierte Lüftung und Verwendung besonderer Bauteile. Siehe auch Ökologische Baumaßnahme [Zurück zum INDEX]
 
Nominalbetrag
Der Nominalbetrag ist der Betrag, über den der Darlehensvertrag abgeschlossen wird. Der Auszahlungsbetrag des Darlehens liegt häufig unter dem Nominalbetrag, da Schätzgebühren, Bearbeitungsgebühren etc. sowie ein eventuelles Damnum i. d. R. bei der 1. Auszahlung des Darlehens einbehalten werden. Die Darlehenshöhe sollte deshalb so berechnet werden, dass man auch nach Abzug aller Kosten den benötigten Betrag zur Verfügung hat. Um Angebote verschiedener Banken vergleichen zu können, sollten Tilgungspläne verglichen und auch die entsprechenden Nebenkosten berücksichtigt werden. [Zurück zum INDEX]

Nominalzins
Zinssatz, der im Darlehensvertrag vereinbart und mit dem der Darlehensbetrag zu verzinsen ist. Er und der Tilgungssatz zusammen ergeben die Annuität. Die tatsächliche Belastung wird durch den (anfänglichen) effektiven Jahreszins ausgedrückt. [Zurück zum INDEX]

Notaranderkonto
Siehe Anderkonto [Zurück zum INDEX]

Notarbestätigung
Bestätigung des Notars gegenüber der Bank, dass der rangrichtigen Grundschuldeintragung nichts im Wege steht. Bei Erfüllung der übrigen Auszahlungsvoraussetzungen kann die Notarbestätigung die vorzeitige Auszahlung des Darlehens ermöglichen, bevor die Eintragung der Grundschuld im Grundbuch vollzogen ist. [Zurück zum INDEX]

Notarielle Beurkundung
Bei Abschluss wichtiger Geschäfte, insbesondere bei Verträgen über den Kauf oder die Belastung von Grundstücken mit Grundpfandrechten verlangt der Gesetzgeber eine notarielle Beurkundung. [Zurück zum INDEX]

Notarkosten
Beim Erwerb eines Grundstücks sind neben den Erschließungskosten, der Grunderwerbssteuer und eventuellen Maklerkosten auch Notar- und Gerichtskosten (bis ca. 1,75 % vom Kaufpreis) einzukalkulieren. [Zurück zum INDEX]
 
Nutzfläche
In Wohngebäuden ist dies die Grundfläche eines Hauses, die nicht zur Wohnfläche gehört (z. B. Keller, Speicher). [Zurück zum INDEX]

O

Objekt
Objektkredit
Öffentliche Förderung des Wohnungsbaus
Öffentlicher Pfandbrief
Ökohaus
Ökologische Baumaßnahme

Objekt
Siehe Beleihungsobjekt [Zurück zum INDEX]
 
Objektkredit
Siehe Hypothekendarlehen [Zurück zum INDEX]
 
Öffentliche Förderung des Wohnungsbaus
Der Staat fördert den Wohnungsbau außer durch steuerliche Maßnahmen auch durch zinsgünstige Darlehen (Aufwendungsdarlehen), laufende Zuschüsse (Aufwendungszuschüsse) und/oder Bürgschaften. Die meisten Förderungsarten sind an bestimmte Einkommensgrenzen und andere Voraussetzungen gebunden und ggf. von Bundesland zu Bundesland verschieden. Auskünfte erteilen die örtlichen Ämter für Wohnungswesen, Stadt- und Kreisverwaltungen. [Zurück zum INDEX]

Öffentlicher Pfandbrief
Siehe Kommunalobligation [Zurück zum INDEX]

Ökohaus
Siehe Niedrigenergiehaus, Ökologische Baumaßnahme, Passivhaus [Zurück zum INDEX]

Ökologische Baumaßnahme
Keine weiteren Informationen verfügbar!
Siehe auch Eigenheimzulage, Grundförderung. [Zurück zum INDEX]

P

PAngV
Parzellen
Passivhaus
Pfandbrief
PostIdent Basic
Preisangabenverordnung
Prolongation

PAngV
Siehe Effektivzins [Zurück zum INDEX]

Parzellen
Siehe Katasteramt [Zurück zum INDEX]

Passivhaus
Haus, das aufgrund besonderer baulicher Maßnahmen ohne jede Heizung auskommt. Siehe auch Niedrigenergiehaus, Ökologische Baumaßnahme [Zurück zum INDEX]

Pfandbrief
Von Hypothekenbanken und einigen öffentlich-rechtlichen Kreditinstituten aufgrund des Hypothekenbankgesetzes ausgegebenes festverzinsliches Wertpapier. Hypothekenbanken beschaffen sich durch die Ausgabe von Pfandbriefen Mittel zur Kreditvergabe. Die Käufer der Pfandbriefe profitieren von einer langfristigen, sicheren Kapitalanlage; denn diese Wertpapiere sind aufgrund gesetzlicher Bestimmungen jederzeit in voller Höhe durch erststellige Hypotheken mit mindestens gleichem Zinssatz gedeckt. Kommunalobligationen (öffentliche Pfandbriefe) dienen zur Refinanzierung von Kommunaldarlehen (Darlehen an Bund, Länder und Gemeinden). [Zurück zum INDEX]

PostIdent Basic
Seit Mitte des Jahres 2002 wird von der ImmoBank direkt das PostIdent Basic - Verfahren zur Legitimation der Kreditnehmer verwendet.
Der Kunde erhält zuerst einen gesonderten Coupon von der ImmoBank direkt.
Diesen Coupon kann der Kunde dann zusammen mit seinem Personalausweis oder Reisepass in einer beliebigen Filiale der Deutschen Post AG seiner Wahl vorlegen.
Die Mitarbeiter der Postfiliale führen dann anhand der Ausweispapiere eine Legitimation durch. Im Anschluss leitet die Deutsche Post AG den von dem Kunden unterschriebenen Ausdruck des PostIdent Basic Formulares an die ImmoBank direkt weiter.
Dem Kunden entstehen keine Kosten hierfür. [Zurück zum INDEX]

Preisangabenverordnung
Siehe Effektivzins [Zurück zum INDEX]

Prolongation
Siehe Konditionenanpassung [Zurück zum INDEX]

R

Rangbescheinigung
Rangstelle
Realkredit
Realkreditinstitut
Refinanzierung
Renovierung
Restkapital
Restschuld
Risiko-Lebensversicherung
Rückgewähranspruch
Rückzahlung

Rangbescheinigung
Siehe Notarbestätigung [Zurück zum INDEX]
 
Rangstelle
Bei mehreren im Grundbuch eingetragenen Belastungen gibt die Rangstelle Aufschluss darüber, in welcher Reihenfolge die Gläubiger im Falle einer Zwangsvollstreckung aus den Erlösen befriedigt werden. [Zurück zum INDEX]

Realkredit
Durch Grundpfandrechte (Hypotheken, Grundschulden) gesicherter langfristiger Kredit.
Als Realkredit im Sinne des KWG gelten nur Kredite, die vollständig innerhalb der ersten 60 % des Beleihungswertes liegen. [Zurück zum INDEX]
 
Realkreditinstitut
Siehe Hypothekenbanken [Zurück zum INDEX]
 
Refinanzierung
Siehe Pfandbrief [Zurück zum INDEX]

Renovierung
Siehe Instandhaltung, Modernisierung [Zurück zum INDEX]

Restkapital
Siehe Restschuld [Zurück zum INDEX]

Restschuld
Der Teil des Darlehens, der noch nicht zurückgezahlt wurde. Bei planmäßiger Tilgung ist das jeweilige Restkapital aus dem Tilgungsplan zu ersehen. [Zurück zum INDEX]
 
Risiko-Lebensversicherung
Zur Absicherung eines Darlehens wird häufig eine Risiko-Lebensversicherung in Darlehenshöhe empfohlen. Sie wird bei Ableben des Versicherten fällig und bewahrt die Hinterbliebenen vor finanziellen Belastungen. [Zurück zum INDEX]
 
Rückgewähranspruch
Sobald der Darlehensnehmer sein Darlehen zurückgezahlt hat und ansonsten keine weiteren Verbindlichkeiten bestehen, zu deren Zweck die Grundschuld bestellt wurde, muss die Bank die Grundschuld zurückgewähren. Dies erfolgt normalerweise durch eine Löschungsbewilligung oder auf Wunsch auch durch Abtretung. [Zurück zum INDEX]

Rückzahlung
Siehe Tilgung, Sondertilgung [Zurück zum INDEX]

S

Schätzgebühr
Schätzung
Schufa
Schuldnerwechsel
Schuldübernahme
Schuldzinsen
Selbsthilfe
Selbstschuldnerische Bürgschaft
Sicherheiten
Sicherungsobjekt
Sicherungsvereinbarung
Sicherungszweckerklärung
Sonderausgaben
Sondereigentum
Sondertilgung
Staatliche Förderung
Staatliche Wohneigentumsförderung
Steuerliche Förderung
Steuermodell

Schätzgebühr
Honorar für Wertermittlung von Immobilien. Sie richtet sich bei der Schätzung des Beleihungswertes zumeist nach der Darlehenshöhe oder dem Objektwert. Die Kosten für die Schätzung trägt der Kreditnehmer, sie werden üblicherweise bei der ersten Auszahlung einbehalten. [Zurück zum INDEX]

Schätzung
Wertermittlung von Immobilien, um den Verkehrswert und den Beleihungswert möglichst genau zu ermitteln. Der Beleihungswert eines Objektes wird durch einen vereidigten Sachverständigen oder durch Mitarbeiter der Bank ermittelt. Bei der Schätzung werden u. a. die Lage des Grundstücks, der Zustand der darauf befindlichen Gebäude, der erzielte oder erzielbare Mietertrag sowie die örtlichen Marktverhältnisse berücksichtigt. In der Regel wird ein Abschlag von 10% bis 20 % auf den Verkehrswert vorgenommen. Siehe auch Schätzgebühr [Zurück zum INDEX]

Schufa
Die Schutzgemeinschaft für allgemeine Kreditsicherung (Schufa) ist eine Gemeinschaftseinrichtung der Kreditwirtschaft, die Informationen über Kreditkunden sammelt. Damit will sie einerseits Mitgliedsinstitute vor Verlusten im Kreditgeschäft und andererseits Kreditnehmer vor übermäßiger Verschuldung bewahren. Banken verlangen vor Abschluss von Darlehensverträgen die Unterzeichnung einer sog. "Schufa-Klausel", d. h., die Einverständniserklärung des Darlehensnehmers, dass die Bank Informationen über ihn bei der Schufa einholt. Diese Daten unterliegen den strengen Vorschriften des Datenschutzes. Gegen eine Gebühr kann eine Selbstauskunft bei der Schufa beantragt und die dort gespeicherten Daten eingesehen werden. [Zurück zum INDEX]

Schufa-Klausel
Siehe Schufa [Zurück zum INDEX]

Schuldnerwechsel
Siehe Schuldübernahme [Zurück zum INDEX]

Schuldübernahme
Der im Einvernehmen aller Vertragsparteien vorgenommene Eintritt eines neuen Darlehensnehmers in einen bestehenden Darlehensvertrag unter gleichzeitigem Ausscheiden des bisherigen Darlehensnehmers. In der Praxis kommt dies häufig dann vor, wenn ein Hauskäufer die bestehende Finanzierung des vorherigen Besitzers übernehmen will. Da die Schuldübernahme nur mit Einwilligung der Bank möglich ist, sollten Käufer und Verkäufer vor Kaufvertragsunterzeichnung mit der Bank die einzelnen Modalitäten klären. [Zurück zum INDEX]

Schuldzinsen
Gehören bei vermieteten Objekten zu den Zins- und Finanzierungskosten und können steuerlich geltend gemacht werden. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Finanzierungskosten vor oder nach dem Einzug des Mieters entstanden sind. [Zurück zum INDEX]

Selbsthilfe
Siehe Eigenleistung [Zurück zum INDEX]
 
Selbstschuldnerische Bürgschaft
Siehe Bürgschaft [Zurück zum INDEX]

Sicherheiten
Im Rahmen einer langfristigen Baufinanzierung sind vom Darlehensnehmer Sicherheiten für das Darlehen zu stellen. Dies sind in erster Linie Grundpfandrechte, Bürgschaften oder sonstige Zusatzsicherheiten (Aktien, Sparguthaben, andere Immobilien etc.). [Zurück zum INDEX]

Sicherungsobjekt
Siehe Beleihungsobjekt [Zurück zum INDEX]
 
Sicherungsvereinbarung
Auch Sicherungszweckerklärung genannt. Vereinbarung zw